Aufkläreung zum Thema Urheberrechte
Aus gegebenem Anlass wollen wir an dieser Stelle aufklären, warum Bilderklau kein Kavaliersdelik ist!
Das Recht am eigenen Bild:
Photographiert und gefilmt wird überall und jederzeit. Mit dem Aufkommen der Digitalphotographie sind auch die letzten Knipshemmungen gefallen und manch einer fand sich, in einem ungünstigen Moment abgelichtet, ungewollt auf der Homepage von Freunden oder Feinden wieder.
Gesichter sind interessant, auch im professionellen Bereich. Wenn Herr Doktor sein seriöses Portrait auf einem Prospekt für Internetwetten entdeckt oder Lieschen Müllers harmloser Verkleidungsspaß von letzter Fasnacht eine Zeitungsgeschichte über obskure Sektenpraktiken illustriert, taucht die Frage auf: “Dürfen die das?” Nachfolgend werden die Grundlagen einer erlaubten Verwendung von Bildern anderer Menschen gezeigt.
Allgemeines zum Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild, Text siehe §22 KuG, bedeutet eigentlich: Das Recht darüber zu bestimmen, was mit Photographien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit geschieht. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können.
Freilich kann der Abgebildete nicht allein darüber bestimmen, was mit seinem Bildnis oder seinen Bildnissen geschieht. Das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten findet seine Schranken dort, wo andere Grundrechte gleichberechtigt Platz beanspruchen können. Das kann zum Beispiel die Pressefreiheit sein oder die Kunstfreiheit.
Photographieren erlaubt?
Ist denn bereits das Photographieren noch erlaubt oder schon verboten? Das kommt darauf an. Paparazzi dürfen unter Umständen nicht einmal photographieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten darstellen könnte - hier kommt es also nicht auf die Verbreitung an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)
Gerade für Paparazzi wurde der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Photographieren in bestimmten Situationen unter Strafe stellt. Das bloße strafbewehrte Verbreitungsverbot des §33 KUG war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht abschreckend genug.
Normale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Photos machen. Ausnahmen: Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Photographieren nicht erlaubt, auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Photographie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird.
Gerade der Hobbyphotograph, der anläßlich einer Städtereise Bilder fertigt auf denen auch Menschen erkennbar sind, muss sich daher keine Sorgen machen: Photographieren für das private Album ist erlaubt. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Photographien unterliegt allerdings den weiter unten genannten Einschränkungen.
Das Abbild
Mit dem Abbild ist jede bildliche Darstellung gemeint, also die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Das kann eine Photographie, eine Zeichnung, eine Karikatur, eine Grafik, ein Scherenschnitt der Figur sein, kurz: Alles, was einen Menschen in seiner äußeren Erscheinung darstellt.
Erkennbarkeit der Person
Darstellung ist das eine, Identifizierbarkeit das andere. Wenn das Abbild jemanden identifizieren kann, spricht man von einem Bildnis. Typischerweise werden Menschen an ihrem Gesicht erkannt, manche Berühmtheiten aber auch an einem bestimmten Attribut, zum Beispiel die Lippen des Sängers der Rolling Stones, Mick Jagger, oder einer bestimmten Pose, zum Beispiel die Schauspielerin Marlene Dietrich in der berühmten Photographie aus dem Film ” Der blaue Engel”. Letztlich ist entscheidend, ob das Bildnis so charakterisiert und individualisiert, dass es als Bildnis einer bestimmten Person angesehen wird.
Für die Erkennbarkeit ist es nicht ausreichend, wenn nur der engere Familien- und Freundeskreis jemand anhand des Bildnisses identifizieren könnte. Es muss schon mindestens ein etwas weiterer Kreis von Personen sein.
Doppelgänger können dem “Original” ebenso zugerechnet werden wie Abbildungen von anderen Menschen mit bestimmten Attributen welche man normalerweise mit einer ganz bestimmten Person verbindet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn es sich erkennbar um einen Doppelgänger bzw. um die Nachstellung einer bestimmten Pose handelt, ist das Recht am eigenen Bild eher nicht betroffen. Hier ist die Abwägung im Einzelfall entscheidend.
Verbreitung und Öffentlichkeit
Das Recht am eigenen Bild greift nicht in die Privatsphäre anderer Menschen hinein. Wer bei einer privaten Party als privater Partygast einmal das Mißgeschick eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich privat behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln. Der oder die Abgebildete kann jedoch berechtigt sein, die öffentliche Zuschaustellung, das heißt, Sendung im Fernsehen, Verfilmung, Zeigen im Internet und so weiter zu verbieten. Gleiches gilt bei Verbreitung eines Bildnisses, etwa per Zeitung, Buch, Onlineversand. Man sollte sich hüten, ein solches Bildnis trotz entgegenstehendem Willen des Abgebildeten nur “privat” zu verbreiten. Die Gefahr einer Verbreitung an eine unkontrollierbare Menge ist zu groß, so dass der Abgebildete zur Untersagung berechtigt sein könnte.
Schutzdauer für das Recht am eigenen Bild
Die Schutzdauer gilt zu Lebzeiten des Abgebildeten und noch 10 Jahre darüber hinaus. Ist die abgebildete Person verstorben, nehmen die Angehörigen hinsichtlich der ideellen Interessen die Rechte des Abgebildeten wahr, die Erben nehmen die etwaigen kommerziellen Rechte wahr.
Nach Ablauf der Zehnjahresfrist wird ein postmortaler Schutz nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sein.
Die Grenzen des postmortalen Schutzes zeigt auch die Entscheidung des BGH vom 05.10.2006 auf, siehe die Entscheidung zu kinski-klaus.de
Erlaubnis und Widerruf
Der Abgebildete kann die Veröffentlichung seines Bildnisses dann nicht verhindern, wenn er vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Erlaubnis kann sich aus den Umständen ergeben, zum Beispiel, wenn der Abgebildete Geld für das Bildnis erhalten hat.
Die Erlaubnis ist aber in der Regel durch die nämlichen Umstände beschränkt: Hat jemand die Erlaubnis erteilt, sein Bildnis für Werbewecke einer Tierschutzorganisation zu verwenden, ist damit nicht die Erlaubnis verbunden, das Bildnis bei einer Werbung für Hundefutter einzusetzen.
Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur unter bestimmten Umständen möglich.
Entsprechend zum Rechtsgedanken des Rückrufrechts aus gewandelter Überzeugung, §42 UrhG, nimmt die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht bei Gründen von einigem Gewicht an. Dieses ist grundsätzlich nur für die Zukunft ausübbar und kann den Widerrufenden zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Erklärungsempfänger verpflichten, wenn dieser aufgrund des Widerrufs erhöhte Aufwendungen hatte und mit einem Widerruf nicht rechnen musste.
Keine Einwilligung erforderlich?
Nicht immer ist die Einwilligung des Fotografierten oder Abgebildeten bei einer Veröffentlichung erforderlich, siehe hierzu den Ausnahmenkatalog des §23 KuG. Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig. Letztlich sind alle Menschen, die kraft ihres Amtes oder ihres Berufs regelmäßig der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sind, Personen der Zeitgeschichte. (Politiker, Schauspieler, Fernsehmoderatoren, bekannte Sportler usw.) Das gleiche gilt für Personen, die Teil eines bestimmten wichtigen Ereignisses sind oder waren, zum Beispiel der Portier eines Hotels, in dem bei einer Abendgala ein mehr oder weniger wichtiger Fernsehpreis an Prominente verliehen wird.
Allerdings reicht die Veröffentlichungsbefugnis nicht immer gleich weit: Wer “als Person” öffentliche Wahrnehmung hervorruft, wird anders behandelt als jener, der nur mehr zufällig das Interesse der Öffentlichkeit geweckt hat: Der prominente Schauspieler wird öfters und anders abgebildet werden können als der vorher erwähnte Portier. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.08.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 2606/04 u.a.) muss auch die Freundin des scheidenden Ehemanns einer prominenten Schauspielerin (das Ereignis ist hier die laufende Trennung) das öffentliche Interesse – und sei es nur zu Unterhaltungszwecken – zu einem gewissen Umfang ertragen. Freilich hatte sie selbst durch öffentliche Auftritte mit dem Noch–Ehemann einen Einblick in ihr Leben gegeben.
Andererseits dürfen sich auch sehr bekannte Prominente, die erkennbar ihre Privatsphäre schützen wollen, gegen die Veröffentlichung von Hubschrauberfotos ihrer Anwesen wehren ( BverfG 1 BvR 507/01 vom 02.05.2006). Hier wird zurecht deutlich, dass auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre haben ( siehe auch die Caroline von Monaco Entscheidung des EGMR vom 24.06.2004). Im vorliegenden Fall war die Privatsphäre verletzt, weil die Anwesen der Prominenten gegen Blicke von außen geschützt waren und der Fotograf einen Hubschrauber gemietet hatte um diese Hürde zu umgehen.
Nach einer neueren Entscheidung des BGH zum Recht am eigenen Bild Prominenter wird auch bei in der Öffentlichkeit gefertigten Abbildungen von Prominenten die ein Bild begleitende Textberichterstattung wesentlich zur Beurteilung der Zulässigkeit solcher ungenehmigten Abbildungen herangezogen werden müssen.
Weitere Ausnahmen finden sich im bereits erwähnten §23 KUG beschrieben. So dürfen Personen, welche nur “Beiwerk” einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, abgebildet werden, das heißt, der Fotograf muss nicht warten, bis das kilometergrosse Panorama menschenleer ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Örtlichkeit im Vordergrund steht und nicht die Personen, ferner dürfen jene nicht aus der Anonymität herausgelöst worden sein.
Wer bei Umzügen und Versammlungen in der Öffentlichkeit mitmacht, darf ebenfalls im Rahmen einer entsprechenden Berichterstattung abgebildet werden.
Schließlich gibt es noch die Vorschrift des §23 Abs. 1 Nr. 4 KUG: Wenn ein höheres Interesse der Kunst vorliegt, dürfen Bilder oder Bildnisse auch ohne die Einwilligung der Betroffenen verbreitet werden, es sei denn, der oder die Betroffene hätte die Bilder bestellt. Dann hat der Betroffene die Verbreitungsbefugnis. Die Vorschrift im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz hat derzeit geringe praktische Relevanz. Dabei bietet sie als einfachgesetzliche Ausformung grundrechtlich geschützter Positionen die notwendige Basis für eine grundrechtskonforme Auslegung.
Strafbarkeit
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können gemäß §33 KUG auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Dieser Fall ist außerordentlich selten.
Für intensive Rechtsverletzungen, die in die höchstpersönliche Sphäre des Abgebildeten eingreifen, wurde im Sommer 2004 der so genannte Paparazzi-Paragraph in das Strafgesetzbuch eingeführt. Die Strafandrohung des §201a StGB ist identisch mit jener des §33 KUG. Allerdings handelt es sich bei §201a StGB um ein Offizialdelikt - eine Anzeige oder Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden genügt, ein besonderer Antrag auf Strafverfolgung muss nicht gestellt werden. Daneben wird auch derjenige bestraft, der aus dem Bild einen Nutzen zieht, sprich, das Bild oder die Filmaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Ferner wird bestraft, wer eine solche Aufnahme, die vielleicht einmal befugt hergestellt wurde, mißbräuchlich an Dritte weitergibt. Letzteres ist zum Beispiel der Fall bei Aufnahmen im privaten Kreis, welche ein “Freund” bewußt an Dritte weitergibt weil er ein lukratives Angebot einer Zeitschrift bekommen hat.
Fazit
Über Prominente kraft ihrer Person, ihres Berufs oder ihrer Funktion darf im Bild berichtet werden, Ausnahmen sind auf eine Verletzung der Privatsphäre sowie auf Berichterstattung von zeitgeschichtlichen Ereignissen beschränkt, wobei letzterer Begriff laut BGH eher weit auszulegen ist. Menschen, welche bei einem wichtigen Ereignis dabei waren, dürfen im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Ereignis im Bild gezeigt werden. Von allen anderen muss eine Einwilligung eingeholt werden, wenn sie auf dem Bild erkennbar sind und keines der Ausnahmefälle des §23 KUG greift. Stets gilt jedoch, dass eine Einzelfallbeurteilung erfolgen muss ob und in welchem Umfang eine Verbreitung des Bildnisses statthaft ist. Hier sind auch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person zu berücksichtigen
Quelle:
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.htm